Die Veräußerungsgewinnbesteuerung bei inländischen Beteiligungen nach § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG greift unabhängig davon, ob der beschränkt steuerpflichtige Anteilsinhaber eine natürliche Person oder eine Körperschaft ist. Veräußerungsgewinne von inländischen Beteiligungen sind von der beschränkten Steuerpflicht umfasst, sofern die ausländischen Anteilseigner direkt – nicht über eine Betriebsstätte – an der österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Bei beschränkt steuerpflichtigen<i>Ursprung-Steindl</i>, Die Kapitalerhöhung im Ertragsteuerrecht (2015), Seite 317 Seite 317
Anteilsinhabern bezieht § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG „Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland […], an der der Steuerpflichtige […] innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war“ in die beschränkte Steuerpflicht mit ein. Die kapitalerhöhungsbedingte Änderung der Beteiligungsqualität wirkt sich auf die Veräußerungsgewinnbesteuerung von ausländischen Anteilsinhabern aus, weil diese auf das Halten einer Mindestbeteiligungsquote von einem Prozent an der österreichischen Kapitalgesellschaft innerhalb einer fünfjährigen Beobachtungsfrist abstellt.