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2. Beteiligungen natürlicher Personen

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

2.1. Beteiligungen im Privatvermögen

2.1.1. Nicht steuerhängiges Altvermögen, befristet steuerhängiges Altvermögen und steuerpflichtiges Neuvermögen

Mit dem BBG 201123602360BGBl. I 2010/111. und den nachfolgenden Änderungen23612361Etwa durch das AbgÄG 2011 (BGBl I 2011/76), das BBG 2012 (BGBl I 2011/112); StabG 2012 (BGBl I 2012/22) und AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112). wurde das Besteuerungsregime von Kapitalvermögen neu geregelt.23622362Vgl. Jakom/ Marschner, EStG (2015) § 27 Rz 1. Vor der Neuordnung der Kapitalvermögensbesteuerung waren Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und GmbH-Anteilen des Privatvermögens nur nach Maßgabe der §§ 30 und 31 EStG23632363IdF vor BBG 2011. steuerpflichtig.23642364Vgl. Wurm, SWK 2012, 1531. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen wurden nur dann besteuert, wenn die Anteile innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist wiederveräußert wurden oder der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre oder umgründungsbedingt innerhalb der letzten zehn Jahre mit mindestens einem Prozent beteiligt war.23652365Vgl. Wurm, SWK 2012, 1531. Mit der Neukonzeption der Kapitalvermögensbesteuerung werden realisierte Wertsteigerungen im Zusammenhang mit privat gehaltenen Kapitalanteilen unabhängig von der Behaltedauer und dem Beteiligungsausmaß der Steuerpflicht unterworfen. Für die Anwendung der neuen Kapitalvermögensbesteuerung sieht das EStG jedoch in § 124b Z 185 bestimmte Übergangsbestimmungen23662366Zum Inkrafttreten siehe auch Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 27 Tz 139 (Stand 1. 7. 2014, rdb.at). vor, womit für die nächsten Jahr(zehnte) neben dem neuen Besteuerungssystem von Kapitalvermögen das alte parallel bestehen bleibt.23672367Vgl. Jakom/ Marschner, EStG (2015) § 27 Rz 2. Beteiligungen des Privatvermögens23682368Die Einordnung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung schlägt sich auch auf die Qualifikation von Bezugsrechten (Teil IV.3.1.1) durch. können nicht steu

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erhängiges Altvermögen, befristet steuerhängiges Altvermögen23692369So zur weiteren Klassifikation des Altvermögens Wurm, SWK 2012, 1531; Kofler in Kofler, UmgrStG2 § 5 Rz 106. oder steuerpflichtiges Neuvermögen sein.

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