3.1. Die Umwandlung von Gewinnrücklagen
3.1.1. Ausschüttung als erster Akt
3.1.1.1. Ausgabe der Gratisanteile
Werden Gewinnrücklagen als Eigenkapitalbestandteile ohne steuerlichen Einlagencharakter, umgewandelt, liegt ausgehend von der Theorie der Doppelmaßnahme zunächst eine Ausschüttung der für den nachfolgenden Erwerb der neuen Anteile erforderlichen Mittel vor2526. Es wird unterstellt, dass die Gesellschaft bei nomineller Kapitalerhöhung ihren Gesellschaftern die Einzahlungsverpflichtung abnimmt, ihnen die Anteile „gratis“ ausgibt und ihnen daher im Wert der Gratisanteile einen geldwerten Vorteil gewährt.2527 Diese Form der Gewinnausschüttung anlässlich der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird daher auch als Ausgabe von „Gratisaktien“ oder „Freiaktien“ bezeichnet.2528 Schließlich ist im Wert, also Nennbetrag,2529 der neu erworbenen (Gratis)Anteile folglich ein Vermögensvorteil, der den Gesellschaftern als Beteiligungsertrag zufließt, zu erblicken.2530

