Einerseits ist denkbar, dass das kapitalerhöhende Unternehmen falsch bewertet und damit verbunden der Geschäftsanteil entweder zu hoch oder zu nieder angesetzt wird. Gesellschaftsrechtlich gesprochen kann die Festlegung von Unter- oder Überausgabebeträgen, also die Bemessung einer zu niedrigen oder überhöhten Agiozahlung, zu einer Äquivalenzverletzung bei Kapitalerhöhung führen. Im Fall der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ist andererseits auch möglich, dass das kapitalerhöhende Unternehmen richtig, aber der Sacheinlagegegenstand falsch bewertet ist. Die Sacheinlage kann entweder über- oder unterbewertet werden. Durch die Unter- oder Überbewertung der Sacheinlage und der Gewährung einer zu niedrig oder zu hohen Beteiligung an der anteilsausgebenden Kapitalgesellschaft kristallisieren sich verschiedene Erscheinungsformen der äquivalenzverletzenden Kapitalerhöhung heraus. Zunächst lassen sich wirtschaftlich gesehen die unterbewertete Sacheinlage und die zu niedrig gewährte Beteiligung – gesellschaftsrechtlich gesprochen die überhöhte Agiozahlung – zur Kapitalerhöhung als alineare Einlage gruppieren. „Alinear“ sind Einlagen, die abweichend vom gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsausmaß geleistet werden und für die keine (zusätzlichen) Gesellschaftsrechte gewährt werden. Bei der unterbewerteten Sacheinlage legt oder bringt der (Noch-Nicht-)Gesellschafter zu viel in die Gesellschaft ein – er „zahlt“ folglich mehr als er erhält. Diesem wird im Verhältnis zur richtig bewerteten Sacheinlage eine zu niedrige Beteiligung an der Ge<i>Ursprung-Steindl</i>, Die Kapitalerhöhung im Ertragsteuerrecht (2015), Seite 213 Seite 213
sellschaft gewährt, das Agio ist überhöht. Komplementär dazu kann die überbewertete Sacheinlage wirtschaftlich betrachtet der Gewährung eines zu hohen Geschäftsanteils – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ein zu niedriges Agio oder ein Unterausgabebetrag – gleichgestellt werden. Bei der Überbewertung der Sacheinlage oder zu niedriger Agiozahlung legt der (Noch-Nicht-)Gesellschafter weniger in die kapitalerhöhende Gesellschaft ein als dieser an Junganteilen und schließlich am Beteiligungsausmaß an der Gesellschaft erhält. Die von der Gesellschaft gewährte Beteiligung ist mehr wert als die Sacheinlage. Der Einlegende erhält folglich mehr als er eigentlich „zahlt“. Die neu hinzutretende N-GmbH zahlt ein zu niedriges Aufgeld, sie leistet eine Mindereinlage. Der Extremfall der Mindereinlage ist die Kapitalerhöhung zum Nominale oder die Nennwertkapitalerhöhung, bei der die jungen Anteile zum – gesellschaftsrechtlich den Mindestausgabebetrag bildenden – Nennwert, also ohne Agio ausgegeben werden. Die ertragsteuerliche Einordnung der Nennwertkapitalerhöhung war Gegenstand des Salzburger Steuerdialogs 2012. Dieses Fallbeispiel dient auch als Diskussionsgrundlage für die Fälle der überwerteten Sacheinlage und eines zu hoch angesetzten Anteils. Die Ausgabe einer zu hohen Beteiligung, die Festsetzung eines zu niedrigen Agios oder die Überbewertung der Sacheinlage lassen sich daher unter der Kapitalerhöhung gegen Mindereinlage zusammenfassen. Die Überbewertung der Sacheinlage wird aber im österreichischen Schrifttum wirtschaftlich nicht mit dem zu hoch ausgegebenen Anteil gleichgesetzt. In diesem Buch wird die überbewertete Sacheinlage auch gesondert als eigene Erscheinungsform der Kapitalerhöhung mit aushaftender Einlage interpretiert.