3.1. Äquivalenzverletzung iSd UmgrStG
Das UmgrStG geht von einer grundsätzlichen Wertübereinstimmung von Leistung und Gegenleistung, einem ausgewogenen Umtauschverhältnis, aus.2023 Im Fall einer einbringungsbedingten Kapitalerhöhung sind dem Einbringenden junge Gegenleistungsanteile zu jenem Wert zu gewähren, sodass er die dem Wert der Einlage entsprechende Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft erhält und die Altgesellschafter der übernehmenden Kapitalgesellschaft weiterhin ungeachtet ihrer verwässerten Beteiligungsquote in vergleichbarer Weise am Gesamtvermögen partizipieren.2024 Bei verschmelzungs- oder spaltungsveranlasster Kapitalerhöhung kommen den Anteilseignern der übertragenden Körperschaft die jungen Anteile als Gegenleistung für ihre untergehenden Anteile an der übertragenden Körperschaft zu. Während sich bei einbringungsveranlassten Kapitalerhöhungen die Wertäquivalenz von Leistung und Gegenleistung im angemessenen Umtauschverhältnis von eingebrachtem Vermögen und den jungen Anteilen an der übernehmenden Kapitalgesellschaft widerspiegelt, schlägt sich bei Kapitalerhöhungen im Zuge von Verschmelzungen oder Spaltungen die Wertäquivalenz von Leistung und Gegenleistung im angemessenen Umtauschverhältnis der untergehenden Anteile an der übertragenden Körperschaft und der jungen Anteilen an der übernehmenden Kapitalgesellschaft nieder2025.

