Äquivalenz bedeutet die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.1775 Bei Kapitalerhöhung unter Wahrung der Wertäquivalenz1776 stimmen folglich der Wert der Einlagenleistung und der Wert der dafür ausgegebenen Gegenleistungsanteile überein. Ziel einer wertäquivalenten Kapitalerhöhung1777 ist, dass durch ein angemessenes – „richtiges“ – Umtauschverhältnis die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft nach der Kapitalerhöhung den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprechen.1778 Zum einen erhält der Einlegende bei äquivalenzwahrender Kapitalerhöhung1779 junge Anteile in jenem Ausmaß, sodass er entsprechend seiner geleisteten Einlage am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.1780 Zum anderen nehmen die Altgesellschafter bei Kapitalerhöhung unter Wahrung der Wertäquivalenz ungeachtet der Verwässerung ihrer Beteiligungsquote weiterhin in vergleichbarer Weise am Gesamtvermögen der kapitalerhöhenden Gesellschaft teil.1781 Gesellschaftsrechtlich gesprochen ist bei Kapitalerhöhung unter Wahrung der Wertäquivalenz auf einen angemessenen Ausgabebetrag, also auf eine angemessene Agiozahlung,1782 zu achten. Bei einem Missverhältnis vom Wert der geleisteten Einlagen zu den im Gegenzug ausgegebenen Anteilen liegt folglich eine Äquivalenzverletzung1783 vor. Äquivalenzverletzung bedeutet daher die Diskrepanz von den Beteiligungsverhältnissen nach der Kapitalerhöhung und den Wertverhältnissen; das unangemessene Umtauschverhältnis führt bei äquivalenzverletzender Kapitalerhöhung zu einer nicht den Wertverhältnissen entsprechen Verschiebung auf Anteilseignerebene.1784 Die Wahrung der Wertäquivalenz bei Kapitalerhöhung kann Seite 209

