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1. Fehlbewertung als Ursache der Äquivalenzverletzung

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

Äquivalenz bedeutet die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.17751775Vgl. zum Vorliegen einer Äquivalenzverletzung im UmgrStG Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, 1. Lfg (Jänner 2002) § 6 Rz 14; Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, 1. Lfg (Jänner 2002) § 22 Rz 2 und 4; UmgrStR 2000, II Grundsätze des Umgründungssteuergesetzes, A Ertragsteuerrechtliche Grundsätze: Äquivalenzgrundsatz. Bei Kapitalerhöhung unter Wahrung der Wertäquivalenz17761776So Mühlehner, SWK 2009, S 850. stimmen folglich der Wert der Einlagenleistung und der Wert der dafür ausgegebenen Gegenleistungsanteile überein. Ziel einer wertäquivalenten Kapitalerhöhung17771777So Mühlehner, SWK 2009, S 853. ist, dass durch ein angemessenes – „richtiges“ – Umtauschverhältnis die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft nach der Kapitalerhöhung den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprechen.17781778Vgl. etwa zur wertäquivalenten Verschmelzung Zöchling in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4 § 6 Rz 5 Stand: 15. 9. 2007; und bei Spaltung UmgrStR 2002, Rz 1780. Zum einen erhält der Einlegende bei äquivalenzwahrender Kapitalerhöhung17791779Auch als disquotal bezeichnet, siehe etwa Hölzerkopf (Hölzerkopf, BB 2011, S 552) und Mückl (Mückl, GWR 2011, 101) die von disquotalen Verschmelzungen sprechen. junge Anteile in jenem Ausmaß, sodass er entsprechend seiner geleisteten Einlage am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.17801780Vgl. W. Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden3 1461. Zum anderen nehmen die Altgesellschafter bei Kapitalerhöhung unter Wahrung der Wertäquivalenz ungeachtet der Verwässerung ihrer Beteiligungsquote weiterhin in vergleichbarer Weise am Gesamtvermögen der kapitalerhöhenden Gesellschaft teil.17811781Vgl. W. Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden3 1461. Gesellschaftsrechtlich gesprochen ist bei Kapitalerhöhung unter Wahrung der Wertäquivalenz auf einen angemessenen Ausgabebetrag, also auf eine angemessene Agiozahlung,17821782Zur gesellschaftsrechtlichen Bedeutung des Agios siehe Teil II.2.5.3. zu achten. Bei einem Missverhältnis vom Wert der geleisteten Einlagen zu den im Gegenzug ausgegebenen Anteilen liegt folglich eine Äquivalenzverletzung17831783Zum Vorliegen und der Bedeutung einer Äquivalenzverletzung iSd UmgrStG siehe sogleich in Teil V.3.1. vor. Äquivalenzverletzung bedeutet daher die Diskrepanz von den Beteiligungsverhältnissen nach der Kapitalerhöhung und den Wertverhältnissen; das unangemessene Umtauschverhältnis führt bei äquivalenzverletzender Kapitalerhöhung zu einer nicht den Wertverhältnissen entsprechen Verschiebung auf Anteilseignerebene.17841784Vgl. etwa Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner (Hrsg.), Handbuch der Umgründungen I § 6 Rz 16 und 21; Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz1 § 6 Rz 4; Kofler in Kofler, UmgrStG2 § 6 Rz 14. Außer bei der Qualifikation der überbewerteten Sacheinlage als aushaftender Einlage, siehe dazu gleich ausführlich in Teil V.2.4. Die Wahrung der Wertäquivalenz bei Kapitalerhöhung kann

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gedanklich durch die Annahme der Anteilsveräußerung nach der durchgeführten Kapitalerhöhung17851785So zur wertäquivalenten Einbringung W. Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden3 1461. überprüft werden. Veräußert der Einlegende die Junganteile sowie die Altgesellschafter ihre Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft am Tag nach der Eintragung der Kapitalerhöhung17861786Zur Wirksamkeit der Kapitalerhöhung siehe in Teil II.2.2.6. bzw. am dem Umgründungsstichtag folgenden Tag und realisieren sie genau so viel, wie sie vor der – umgründungsdurchführenden – Kapitalerhöhung realisiert hätten, liegt eine wertäquivalente Kapitalerhöhung vor.

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