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7. Die Ausgabe der Junganteile

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

7.1. Kapitalerhöhungskosten als abzugsfähige Betriebsausgaben der Gesellschaft

Auf Ebene der anteilsausgebenden Gesellschaft ist zu überprüfen, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar sind. Als Betriebsausgaben gelten für unter § 7 Abs 3 KStG fallende Steuerpflichtige nach § 11 Abs 1 Z 1 KStG, die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Da die Kapitalerhöhung aus ertragsteuerlicher Sicht eine körperschaftsteuerliche Einlage iSd § 8 Abs 1 KStG ist,16771677So in Teil III.1.1. qualifizieren sich Kapitalerhöhungskosten als abzugsfähige Betriebsausgaben der Gesellschaft. Für Blasina/Kallina16781678 Blasina/Kallina in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock (Hrsg.), KStG 1988 (23. Lfg 2013) § 11 Rz 8. sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen stehen, abzugsfähig. Nach diesem Ansatz gelten die Kapitalerhöhungskosten zweifellos als abzugsfähige Betriebsausgaben der anteilsausgebenden Gesellschaft, zumal die Kapitalerhöhung ein gesellschaftsrechtliches Verfahren ist.16791679Vgl. Blasina/Kallina in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock (Hrsg.), KStG 1988 (23. Lfg 2013) § 11 Rz 8; zur Kapitalerhöhung als gesellschaftsrechtliches Verfahren ausführlich in Teil II. Auch Plansky16801680 Plansky in Lang/Schuch/Staringer, KStG § 11 Rz 23. sowie Achatz/Bieber16811681 Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 11 Tz 22. zählen Kosten, die im Rahmen der Erhöhung des Grund- bzw. Stammkapitals anfallen, zu den von § 11 Abs 1 Z 1 KStG umfassten Aufwendungen. Ebenso sind nach Finanzverwaltungspraxis16821682KStR 2013, Rz 1250 f. Aufwendungen anlässlich von Einlagen abzugsfähig. So gelten auch Umgründungskosten, wie Rechtsanwalts-, Notars-, Wirtschaftstreuhand- und Firmenbuchkosten, als abzugsfähige Aufwendungen iSd § 11 Abs 1 Z 1 KStG, wenn die Umgründung zu Einlagen führt.16831683Vgl. Plansky in Lang/Schuch/Staringer, KStG § 11 Rz 24; Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 11 Tz 22; KStR 2013, Rz 1250; UmgrStR 2000, Rz 141. Die mit einer umgründungsbedingten Kapitalerhöhung verbundenen Kosten gelten folglich ebenfalls als abzugsfähige Betriebsausgaben. Geht man von einem deklarativen Charakter des § 11 Abs 1 Z 1 KStG aus,16841684Siehe Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 11 Tz 12 sowie 15 f. rechtfertigt die betriebliche Veranlassung die Abzugsfähigkeit der Kapitalerhöhungskosten. So ist die Kapitalerhöhung etwa für das FG Baden-Württemberg16851685FG Baden-Württemberg 18. 2. 1999 – 3 K 177/95 – Vorinstanz zu BFH 17. 5. 2000, I R 21/99; das rechtskräftige Urteil des FG Düsseldorf vom 29. 2. 2000, 6 K 79–97 K,G;F, BB, H, DStRE 2000, 700. „ein betrieblicher Vorgang einer Kapitalgesellschaft, weil sie der

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Ausdehnung des eigenen Geschäftsbetriebs und dessen Finanzierung dient.“ Es besteht an der betrieblichen Veranlassung des Kapitalerhöhungsaufwands auch dann kein Zweifel, „wenn […] sowohl der – bisherige und neue – Gesellschafter an den Rechtsgeschäften im Zuge der Kapitalerhöhung beteiligt ist, als auch […] die wirtschaftliche Bedeutung der Kapitalerhöhung zu einem erheblichen Anteil auf Gesellschafterebene liegt.“16861686FG Baden Württemberg 18. 2. 1999 – 3 K 177/95. Im Streitfall stellt das FG Baden-Württemberg16871687Vgl. FG Baden Württemberg 18. 2. 1999 – 3 K 177/95, DStRE 1999, 753. die betriebliche Veranlassung der Ausgabekosten nach dem Fremdvergleichsmaßstab anhand des Vergleichs mit dem Erwerb mit geldfinanzierter Gegenleistung plakativ dar: Bei Erwerb mit geldfinanzierter Gegenleistung, wie Barzahlung oder Darlehen, steht außer Streit, dass der Käufer die Erwerbskosten alleine trägt. Nichts anderes kann wohl für die betriebliche Veranlassung der Ausgabekosten gelten, wenn die jungen Kapitalanteile als Akquisitionswährung dienen.

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