7.1. Kapitalerhöhungskosten als abzugsfähige Betriebsausgaben der Gesellschaft
Auf Ebene der anteilsausgebenden Gesellschaft ist zu überprüfen, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar sind. Als Betriebsausgaben gelten für unter § 7 Abs 3 KStG fallende Steuerpflichtige nach § 11 Abs 1 Z 1 KStG, die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Da die Kapitalerhöhung aus ertragsteuerlicher Sicht eine körperschaftsteuerliche Einlage iSd § 8 Abs 1 KStG ist,1677 qualifizieren sich Kapitalerhöhungskosten als abzugsfähige Betriebsausgaben der Gesellschaft. Für Blasina/Kallina1678 sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen stehen, abzugsfähig. Nach diesem Ansatz gelten die Kapitalerhöhungskosten zweifellos als abzugsfähige Betriebsausgaben der anteilsausgebenden Gesellschaft, zumal die Kapitalerhöhung ein gesellschaftsrechtliches Verfahren ist.1679 Auch Plansky1680 sowie Achatz/Bieber1681 zählen Kosten, die im Rahmen der Erhöhung des Grund- bzw. Stammkapitals anfallen, zu den von § 11 Abs 1 Z 1 KStG umfassten Aufwendungen. Ebenso sind nach Finanzverwaltungspraxis1682 Aufwendungen anlässlich von Einlagen abzugsfähig. So gelten auch Umgründungskosten, wie Rechtsanwalts-, Notars-, Wirtschaftstreuhand- und Firmenbuchkosten, als abzugsfähige Aufwendungen iSd § 11 Abs 1 Z 1 KStG, wenn die Umgründung zu Einlagen führt.1683 Die mit einer umgründungsbedingten Kapitalerhöhung verbundenen Kosten gelten folglich ebenfalls als abzugsfähige Betriebsausgaben. Geht man von einem deklarativen Charakter des § 11 Abs 1 Z 1 KStG aus,1684 rechtfertigt die betriebliche Veranlassung die Abzugsfähigkeit der Kapitalerhöhungskosten. So ist die Kapitalerhöhung etwa für das FG Baden-Württemberg1685 „ein betrieblicher Vorgang einer Kapitalgesellschaft, weil sie der Seite 195

