5.1. Definition: Bezugsrechtsausschluss und Bezugsrechtsverzicht
Der Bezugsrechtsausschluss ist aus dem Gesellschaftsrecht bekannt.1482 Unter dem Begriff „Bezugsrechtsverzicht“ können verschiedene Arten der wirtschaftlichen Verfügung über das Bezugsrecht, die mit der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung einhergehen, subsumiert werden. So wäre grundsätzlich denkbar den Verzicht auf die Ausübung des Bezugsrechts als Bezugsrechtsverzicht zu sehen. Die Nichtteilnahme des Altgesellschafters lässt sich allerdings abhängig davon, ob sein Bezugsrecht überhaupt entsteht, als Bezugsrechtsverfall oder Bezugsrechtsverzicht qualifizieren. Da der Verzicht das Bezugsrecht auszuüben dessen Entstehen voraussetzt, ist mit dem Verzicht auf die Bezugsrechtsausübung eigentlich das Verfallenlassen eines bereits entstandenen Bezugsrechts und nicht der „Bezugsrechtsverzicht“ zu verstehen.1483 Im Unterschied zum Bezugsrechtsverfall sind mit dem Begriff „Bezugsrechtsverzicht“ oder „Verzicht auf das Bezugsrechts“ folglich jene Arten der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung gemeint, in denen der Altgesellschafter bereits im Kapitalerhöhungsbeschluss auf sein Bezugsrecht, also noch vor dessen Entstehen, darauf verzichtet. Der Bezugsrechtsverzicht kann sich folglich auch im Ausschluss des Bezugsrechts manifestieren. So Seite 167

