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5. Der Ausschluss des Bezugsrechts und der Bezugsrechtsverzicht

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

5.1. Definition: Bezugsrechtsausschluss und Bezugsrechtsverzicht

Der Bezugsrechtsausschluss ist aus dem Gesellschaftsrecht bekannt.14821482Dazu in Teil II.2.5.2.6. Unter dem Begriff „Bezugsrechtsverzicht“ können verschiedene Arten der wirtschaftlichen Verfügung über das Bezugsrecht, die mit der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung einhergehen, subsumiert werden. So wäre grundsätzlich denkbar den Verzicht auf die Ausübung des Bezugsrechts als Bezugsrechtsverzicht zu sehen. Die Nichtteilnahme des Altgesellschafters lässt sich allerdings abhängig davon, ob sein Bezugsrecht überhaupt entsteht, als Bezugsrechtsverfall oder Bezugsrechtsverzicht qualifizieren. Da der Verzicht das Bezugsrecht auszuüben dessen Entstehen voraussetzt, ist mit dem Verzicht auf die Bezugsrechtsausübung eigentlich das Verfallenlassen eines bereits entstandenen Bezugsrechts und nicht der „Bezugsrechtsverzicht“ zu verstehen.14831483Zur Definition des Bezugsrechtsverfalls siehe Teil IV.4.1. Im Unterschied zum Bezugsrechtsverfall sind mit dem Begriff „Bezugsrechtsverzicht“ oder „Verzicht auf das Bezugsrechts“ folglich jene Arten der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung gemeint, in denen der Altgesellschafter bereits im Kapitalerhöhungsbeschluss auf sein Bezugsrecht, also noch vor dessen Entstehen, darauf verzichtet. Der Bezugsrechtsverzicht kann sich folglich auch im Ausschluss des Bezugsrechts manifestieren. So

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können Altgesellschafter nach der Rechtsprechung in Deutschland14841484Vgl. etwa BFH 13. 10. 1992, VIII R 3/89; 19. 4. 2005, VIII R 68/04; FG Baden-Württemberg 27. 10. 2005 – 6 K 284/04; BFH 4. 7. 2007, VIII R 68/05. auf ihr Bezugsrecht selbst dann zugunsten eines anderen verzichten und dieses somit übertragen, wenn das Bezugsrecht im Kapitalerhöhungsbeschluss ausgeschlossen wurde und gesellschaftsrechtlich folglich erst gar nicht entsteht. Beim Bezugsrechtsausschluss14851485Siehe dazu ausführlich in Teil II.2.5.2.6. bedienen sich die Altgesellschafter der äußeren Form des Kapitalerhöhungsbeschlusses, um auf ihr Bezugsrecht zu verzichten und dieses gegebenenfalls gleichzeitig an einen Dritten zu übertragen.14861486Vgl. etwa BFH 13. 10. 1992, VIII R 3/89; 19. 4. 2005, VIII R 68/04; FG Baden-Württemberg 27. 10. 2005 – 6 K 284/04. Demnach können die Gesellschafter ihr Bezugsrecht übertragen, indem sie im Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmen, dass das Bezugsrecht nicht in der Person der Altgesellschafter, sondern originär in der Person des in die Gesellschaft eintretenden Dritten entstehen soll.14871487Vgl. BFH 19. 4. 2005, VIII R 68/04; FG Baden-Württemberg 27. 10. 2005 – 6 K 284/04; Best/Ebel, FD-MA 2008, 251916.

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