4.1. Definition: Bezugsrechtsverfall
Beim Bezugsrechtsverfall versäumt oder verzichtet der Altgesellschafter auf sein Recht, Junganteile zu einem begünstigten Preis bei Kapitalerhöhung zu übernehmen, auszuüben. Beim schlichten Verfallenlassen des Bezugsrechts übt der Altgesellschafter sein Bezugsrecht weder aus, noch veräußert er sein Bezugsrecht. Lässt der Altgesellschafter sein Bezugsrecht schlicht verfallen, verzichtet er damit an der Kapitalerhöhung zu partizipieren. Um das Bezugsrecht verfallen zu lassen, muss dieses gesellschaftsrechtlich bereits entstanden sein. Auch der Ausschluss oder Verzicht auf das Bezugsrecht1472 bereits im Kapitalerhöhungsbeschluss bedingt die Nichtteilnahme des Altgesellschafters an der Kapitalerhöhung. Im Unterschied zum Ausschluss oder Verzicht des Bezugsrechts im Kapitalerhöhungsbeschluss ist das Bezugsrecht beim schlichten Verfallenlassen gesellschaftsrechtlich bereits entstanden.

