Die ertragsteuerliche Behandlung von Bezugsrechtsveräußerungen im Privatvermögen ist im österreichischen Schrifttum stets kontroversiell diskutiert worden. Mit dem BBG 2011 wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen in § 27 EStG<i>Ursprung-Steindl</i>, Die Kapitalerhöhung im Ertragsteuerrecht (2015), Seite 142 Seite 142
neu geordnet. Für die Anwendung der „neuen“ Kapitalvermögensbesteuerung auf im Privatvermögen gehaltene Kapitalanlagen sieht das EStG jedoch in § 124b Z 185 bestimmte Übergangsbestimmungen vor, womit für die nächsten Jahr(zehnt)e neben dem neuen Besteuerungssystem von Kapitalvermögen das alte parallel bestehen bleibt. Für die Anwendung der alten oder neuen Kapitalvermögensbesteuerung ist nach Vermögensart zwischen Alt- und Neuvermögen abzugrenzen. Für das Bezugsrecht gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung: „Stammt das Bezugsrecht aus Altvermögen, stellt auch das Bezugsrecht selbst Altvermögen dar. Stammt das Bezugsrecht aus Neuvermögen, stellt auch das Bezugsrecht selbst Neuvermögen dar.“ Im Ergebnis teilt das Bezugsrecht hinsichtlich der Qualifikation als Alt- oder Neubestand das Schicksal des Kapitalanteils. Dies ist insofern überzeugend, als mit der Anschaffung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach BFH-Rechtsprechung sowie nach überwiegender Ansicht im Schrifttum zutreffend auch das Bezugsrecht als „mitangeschafft“ gilt. Zur Abgrenzung von Alt- und Neubestand bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nach allgemeinen Ertragsteuerrecht und UmgrStG siehe ausführlich in Teil VI.3.1.1.