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2. Die Ausübung des Bezugsrechts

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

2.1. Die Bezugsrechtsausübung als Veräußerungstatbestand oder als gesellschaftsrechtlicher, steuerneutraler Vorgang eigener Art

2.1.1. Die Bezugsrechtsausübung – (k)ein Tauschgeschäft?

Auf den ersten Blick gleicht die Bezugsrechtsausübung einem Tauschgeschäft. Der BFH12471247BFH 21. 9. 2004, IX R 36/01. sieht die Ausübung des Bezugsrechts als Tausch, bei dem der Bezugsrechtsinhaber für sein Bezugsrecht einen neuen Anteil erhält. Der BFH12481248BFH 21. 9. 2004, IX R 36/01; Patek, BB 2006, 1144. beschreibt den Tauschvorgang bei Bezugsrechtsausübung so, dass der Bezugsrechtsinhaber den „Bezugsrechtsanspruch gegen den Teil der jungen Aktie, der den abgespaltenen Substanzwert verbrieft“, eintauscht. Die Ausübung des Bezugsrechts ist für den BFH ein funktionsgleicher Tausch im Sinne des Tauschgutachtens12491249BFH 16. 12. 1958 I D 1/57 S; ausführlich und kritisch zu den Grundsätzen des Tauschgutachtens siehe Staringer, Einlagen und Umgründungen 64 ff., womit bei Bezugsrechtsausübung ein erfolgsneutraler Tausch wirtschaftlich identischer Wirtschaftsgüter iSd BFH-Tauschgutachtens vorliegt. Diese Überlegung der Rsp zu den Anschaffungskosten der Junganteile12501250Dazu noch ausführlich in Teil IV.6.2.2, trägt der Tatsache Rechnung, dass den Junganteilen nicht sofort stille Reserven anhaften sollen und die stillen Reserven der Altanteile12511251In diesem Zusammenhang nicht als Altvermögen, sondern als die bereits bestehenden Anteile zu verstehen. nach Ablauf der Spekulationsfrist durch die Kapitalerhöhung nicht steuerverfangen werden.12521252Vgl. BFH 21. 9. 2004, IX R 36/01. Vom Ansatz der Anschaffungskosten der Junganteile ist aber strikt die Frage nach der Gewinnrealisierung bei Bezugsrechtsausübung zu trennen. Die Rechtsauffassung, nach der beim Tausch gleichwertiger, gleichartiger und funktionsgleicher Wirtschaftsgüter keine Veräußerung und Anschaffung vorliege, ist seit dem UmgrStG inzwischen überholt.12531253Vgl. Staringer, Einlagen und Umgründungen 69 ff; Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 6 Tz 60 (Stand 1. 1. 2013, rdb.at); In Deutschland ist umstritten, ob ein Tausch funktionsgleicher Wirtschaftsgüter ohne Gewinnrealisierung noch dem geltenden Recht entspricht (vgl. dazu Patek, BB 2006, 1145 mwN). Ausgehend von der Qualifikation der Bezugsrechtsausübung als Tausch liegt bei Ausübung des Bezugsrechts damit sowohl im betrieblichen als auch außerbetrieblichen Bereich eine steuerrelevante Veräußerung des Bezugsrechts vor.12541254Der Tausch von Kapitalanlagen wie deren Veräußerung ist ein Realisationsvorgang iSd § 27 Abs 3 EStG ( Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 27 Tz 145 (Stand 1. 1. 2013, rdb.at)). Ausführlich zum Meinungsstand und Analyse, ob Bezugsrechte Kapitalvermögen iSd § 27 EStG sind, siehe in Teil IV.3.1.2.2, IV.3.1.3.1, IV.3.1.3.2 und IV.3.1.3.3. Zur Qualifikation des Bezugsrechts als spekulationsverfangenes Wirtschaftsgut und damit als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft siehe in Teil IV.3.1.2.1 und in Teil IV.3.1.4. So qualifizierte auch das deutsche BMF in seinem Schreiben vom 20. 12. 2005 (BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2005 betr. Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, Kapitalerhöhung gegen Einlage sowie Veräußerung und Ausübung von Bezugsrechten bei einer Kapitalerhöhung, BStBl. 2006 I S. 8, BMF IV C 3-S 2256–255/05) unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 21. 9. 2004, IX R 36/01, die Bezugsrechtsausübung als Veräußerung des Bezugsrechts. Mittlerweile bedingt nach Steinlein (Steinlein, DStR 2009, 511) § 20 Abs 4a Satz 4 dEStG, wonach das Bezugsrecht mit Null anzusetzen ist, eine neutrale Abwicklung des Ausübungsvorgangs. Die

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Bezugsrechtsausübung ist wie die Kapitalerhöhung selbst ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang eigener Art,12551255So zu Einlagen in Körperschaften Staringer, Einlagen und Umgründungen 127 f. wobei im Unterschied zum Kapitalerhöhungsvorgang bei Ausübung des Bezugsrechts allerdings gesetzlich kein Einlage- und damit Tauschvorgang fingiert wird.12561256Zur ertragsteuerlichen Qualifikation der Kapitalerhöhung als Tauschvorgang in Teil III.1.3.1. Es ist zu überprüfen, ob die Ausübung des Bezugsrechts den Tatbestandsmerkmalen des Tauschgeschäfts, Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft und durch die vom Preisbildungsprozess gekennzeichnete Gegenleistung, überhaupt erfüllt. Sieht man § 6 Z 14 lit a EStG auch als Realisationsvorschrift,12571257Zur Frage, ob § 6 Z 14 lit a EStG bloß eine Bewertungsbestimmung oder auch eine Realisationsvorschrift enthält siehe Staringer (Staringer, Einlagen und Umgründungen 60 ff), der § 6 Z 14 lit a EStG offenbar als reine Bewertungsvorschrift versteht (Staringer, Einlagen und Umgründungen 62 f.). kommt die Gewinnrealisation als weiteres Kriterium hinzu, um die Bezugsrechtsausübung als ertragsteuerlichen Tausch einzuordnen. Versteht man hingegen die in § 6 Z 14 lit a EStG als reine Bewertungsvorschrift, sind die Fragen der Gewinnverwirklichung bereits im Vorfeld zu klären.12581258Vgl. zur Anwendung von § 6 Z 14 lit a EStG Staringer, Einlagen und Umgründungen 62.

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