2.1. Die Bezugsrechtsausübung als Veräußerungstatbestand oder als gesellschaftsrechtlicher, steuerneutraler Vorgang eigener Art
2.1.1. Die Bezugsrechtsausübung – (k)ein Tauschgeschäft?
Auf den ersten Blick gleicht die Bezugsrechtsausübung einem Tauschgeschäft. Der BFH1247 sieht die Ausübung des Bezugsrechts als Tausch, bei dem der Bezugsrechtsinhaber für sein Bezugsrecht einen neuen Anteil erhält. Der BFH1248 beschreibt den Tauschvorgang bei Bezugsrechtsausübung so, dass der Bezugsrechtsinhaber den „Bezugsrechtsanspruch gegen den Teil der jungen Aktie, der den abgespaltenen Substanzwert verbrieft“, eintauscht. Die Ausübung des Bezugsrechts ist für den BFH ein funktionsgleicher Tausch im Sinne des Tauschgutachtens1249, womit bei Bezugsrechtsausübung ein erfolgsneutraler Tausch wirtschaftlich identischer Wirtschaftsgüter iSd BFH-Tauschgutachtens vorliegt. Diese Überlegung der Rsp zu den Anschaffungskosten der Junganteile1250 trägt der Tatsache Rechnung, dass den Junganteilen nicht sofort stille Reserven anhaften sollen und die stillen Reserven der Altanteile1251 nach Ablauf der Spekulationsfrist durch die Kapitalerhöhung nicht steuerverfangen werden.1252 Vom Ansatz der Anschaffungskosten der Junganteile ist aber strikt die Frage nach der Gewinnrealisierung bei Bezugsrechtsausübung zu trennen. Die Rechtsauffassung, nach der beim Tausch gleichwertiger, gleichartiger und funktionsgleicher Wirtschaftsgüter keine Veräußerung und Anschaffung vorliege, ist seit dem UmgrStG inzwischen überholt.1253 Ausgehend von der Qualifikation der Bezugsrechtsausübung als Tausch liegt bei Ausübung des Bezugsrechts damit sowohl im betrieblichen als auch außerbetrieblichen Bereich eine steuerrelevante Veräußerung des Bezugsrechts vor.1254 Die Seite 137

