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1. Die Verselbständigung des Bezugsrechts

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

1.1. Die Substanzabspaltungstheorie

Nach der Substanzabspaltungstheorie10501050Die Abspaltungstheorie fand bereits im Urteil des RFH vom 2. 7. 1930, I Aa 591/29, RStBl. 1930, 762, ihren Niederschlag (vgl. Stoll in FS Kastner 508; BFH 6. 12. 1968, IV R 174/67). entsteht das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung nach dem Schrifttum10511051Vgl. etwa im deutschen Schrifttum Börnstein, DStR 1962, 164 und 166; Rau, DB 1964 Beilage 22/64, 28 f.; Uelner, DB 1964, 273 f.; Luik, BB 1967, 994 f.; Renz, DB 1967, 1150; Weissenborn/Schaaf, DStR 1967, 634; von Beckerath in Kirchhof, EStG10 § 20 Rn 162; Ehmcke in Blümich121 EStG § 6 Rn 869 f. sowie im österreichischen Schrifttum Stoll in FS Kastner 508 f.; ders., GesRZ 1982, 9 f; offensichtlich auch Ruppe, SWK 1990, 264; Blum/Steindl, RdW 2012, 372; wohl auch; Stangl/Widhalm in Lechner/Mayr/Tumpel (Hrsg.), Handbuch Kapitalvermögen 120 f; so wohl auch die österreichische Verwaltungsmeinung vor der Neuordnung des KESt-Systems durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 Quantschnigg, ÖStZ 1986, 147; BMF 4. 4. 1991, RdW 1991, 218 mit Verweis auf Stoll; vgl. auch EStR 2000, GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0696-VI/6/2010 vom 21. 12. 2010, Rz 6667. Mühlehner (Mühlehner in Hofstätter/Reichel (Hrsg.), Einkommensteuer56 § 27 Abs 3 EStG Tz 6) verschreibt sich offenbar auch der Substanzabspaltungstheorie, für ihn verselbständigt sich das Bezugsrecht allerdings mit Ausübung bzw. Übertragung an Dritte und wird zu einem eigenständigen Vermögensgegenstand. Kritisch zur Substanzabspaltungstheorie mit Gesamtwertmethode Gerlach, BB 1998, 1509 f.; offenbar ihm folgend und die Kritikpunkte ausführlich darlegend Niemann, Kapitalerhöhung, Grüne Briefe Nr. 315, S 24 ff. und 66. Für Niemann betrifft die Abspaltung nicht den Anteil, sondern die Minderung seines Werts. und ständiger BFH-Rechtsprechung10521052BFH 6. 12. 1968, IV R 174/67; 20. 2. 1975, IV R 15/71; 21. 1. 1999, IV R 27/97; 22. 5. 2003, IX R 9/00; 27. 10. 2005, IX R 15/05; 30. 11. 2005, I R 26/04; 25. 2. 2009, IX R 26/08. durch Abspaltung aus der Substanz der bereits bestehenden Anteile.10531053Vgl. Grünberger, Termin, Options- und Swapgeschäfte 110. Jüngst entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. 5. 2014, 2010/13/0040, über das Vorliegen eines eigenen Anschaffungsvorgangs beim Erwerb junger Aktien aus einer Ausübung des Bezugsrechts aufgrund einer Kapitalerhöhung. Dabei lässt der VwGH in seinen knappen Ausführungen zur Argumentation der Beschwerde erkennen, dass auch für ihn das Bezugsrecht durch Abspaltung entsteht. Die Vorinstanz der UFS Wien10541054UFS Wien 7. 1. 2010, RV/2410-W/06. bewegt sich am Boden der Substanzabspaltungstheorie. Die Abspaltung des Bezugsrechts ist für Stoll10551055So Stoll, GesRZ 1982, 9. bildhaft so vorstellbar, dass „die alte Aktie an Substanz verliert und ein Teil des Wirtschaftsguts „Aktie“ aus ihm ausscheide, um als Bezugsrecht selbständig in Erscheinung zu treten.“ Unter der vom Altanteil abgespaltenen Substanz in Form des Bezugsrechts sind nach der Substanzabspaltungsrechtsprechung des BFH10561056Siehe etwa BFH 6. 12. 1968, IV R 174/67; 21. 1. 1999, IV R 27/97; 22. 5. 2003, IX R 9/00. offenbar zum einen die stillen Reserven der Altanteile, zum anderen die in den Altanteilen verkörperten Mitgliedschaftsrechte zu verstehen. So begründet der BFH einerseits: „Durch den Beschluß, das Kapital zu erhöhen und in entsprechendem Umfang neue Aktien auszugeben,

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wird die Zahl der am Vermögen, am Gewinn und an den inzwischen gebildeten Reserven beteiligten Anteilsrechte erhöht. Werden die neuen Aktien, wie das die Regel ist, unter dem den inneren Wert der Aktien verkörpernden Kurswert der alten Aktien ausgegeben, so erwirbt der Inhaber der neuen Aktien, die diesen entsprechend dem Nennwert der neuen Aktien gleichberechtigt an der Aktiengesellschaft beteiligen, auch einen Anteil an den stillen Reserven, der in derselben Höhe aus der Substanz der alten Aktie ausscheidet.10571057So BFH 6. 12. 1968, IV R 174/67. Bei Ausgabe der jungen Anteile unter dem inneren Wert der Altanteile verkörpert das Bezugsrecht folglich die bisher allein durch den Altanteil und nunmehr durch die Kapitalerhöhung aus ihm ausgeschiedenen stillen Reserven der Kapitalgesellschaft.10581058Vgl. BFH 27. 10. 2005, IX R 15/05. Die Altanteile büßen nach Ansicht des BFH,10591059BFH 6. 12. 1968, IV R 174/67. unabhängig vom Bezugspreis der Junganteile, insofern an Substanz ein, als der (neue) Gesellschafter sogar die gleichen Stimmrechte wie die Altgesellschafter erwirbt und sich dadurch das Gewicht der Stimmen zu Lasten der bisherigen Gesellschafter verschiebt. Werden im Zuge der Kapitalerhöhung den Altanteilen gleichwertig neue Anteile ausgegeben, so verteilen sich die Mitgliedschaftsrechte auf eine größere Anzahl von Anteilsrechten.10601060Vgl. BFH 21. 1. 1999, IV R 27/97. Im Ergebnis nehmen die in den Altanteilen verkörperten Mitgliedschaftsrechte im Verhältnis der Anzahl der neuen zur Anzahl der alten Anteile ab.10611061Vgl. BFH 21. 1. 1999, IV R 27/97. Davon ausgehend entfällt bei Kapitalerhöhung gegen Einlage ein Teil der in den Altanteilen verkörperten – folglich die Junganteile umfassenden – Mitgliedschaftsrechte als abgespaltene Substanz auf das Bezugsrecht.10621062Vgl. Stoll, GesRZ 1982, 9.

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