Nach der Substanzabspaltungstheorie entsteht das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung nach dem Schrifttum und ständiger BFH-Rechtsprechung durch Abspaltung aus der Substanz der bereits bestehenden Anteile. Jüngst entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. 5. 2014, 2010/13/0040, über das Vorliegen eines eigenen Anschaffungsvorgangs beim Erwerb junger Aktien aus einer Ausübung des Bezugsrechts aufgrund einer Kapitalerhöhung. Dabei lässt der VwGH in seinen knappen Ausführungen zur Argumentation der Beschwerde erkennen, dass auch für ihn das Bezugsrecht durch Abspaltung entsteht. Die Vorinstanz der UFS Wien bewegt sich am Boden der Substanzabspaltungstheorie. Die Abspaltung des Bezugsrechts ist für Stoll bildhaft so vorstellbar, dass „die alte Aktie an Substanz verliert und ein Teil des Wirtschaftsguts „Aktie“ aus ihm ausscheide, um als Bezugsrecht selbständig in Erscheinung zu treten.“ Unter der vom Altanteil abgespaltenen Substanz in Form des Bezugsrechts sind nach der Substanzabspaltungsrechtsprechung des BFH offenbar zum einen die stillen Reserven der Altanteile, zum anderen die in den Altanteilen verkörperten Mitgliedschaftsrechte zu verstehen. So begründet der BFH einerseits: „Durch den Beschluß, das Kapital zu erhöhen und in entsprechendem Umfang neue Aktien auszugeben,<i>Ursprung-Steindl</i>, Die Kapitalerhöhung im Ertragsteuerrecht (2015), Seite 113 Seite 113
wird die Zahl der am Vermögen, am Gewinn und an den inzwischen gebildeten Reserven beteiligten Anteilsrechte erhöht. Werden die neuen Aktien, wie das die Regel ist, unter dem den inneren Wert der Aktien verkörpernden Kurswert der alten Aktien ausgegeben, so erwirbt der Inhaber der neuen Aktien, die diesen entsprechend dem Nennwert der neuen Aktien gleichberechtigt an der Aktiengesellschaft beteiligen, auch einen Anteil an den stillen Reserven, der in derselben Höhe aus der Substanz der alten Aktie ausscheidet.“ Bei Ausgabe der jungen Anteile unter dem inneren Wert der Altanteile verkörpert das Bezugsrecht folglich die bisher allein durch den Altanteil und nunmehr durch die Kapitalerhöhung aus ihm ausgeschiedenen stillen Reserven der Kapitalgesellschaft. Die Altanteile büßen nach Ansicht des BFH, unabhängig vom Bezugspreis der Junganteile, insofern an Substanz ein, als der (neue) Gesellschafter sogar die gleichen Stimmrechte wie die Altgesellschafter erwirbt und sich dadurch das Gewicht der Stimmen zu Lasten der bisherigen Gesellschafter verschiebt. Werden im Zuge der Kapitalerhöhung den Altanteilen gleichwertig neue Anteile ausgegeben, so verteilen sich die Mitgliedschaftsrechte auf eine größere Anzahl von Anteilsrechten. Im Ergebnis nehmen die in den Altanteilen verkörperten Mitgliedschaftsrechte im Verhältnis der Anzahl der neuen zur Anzahl der alten Anteile ab. Davon ausgehend entfällt bei Kapitalerhöhung gegen Einlage ein Teil der in den Altanteilen verkörperten – folglich die Junganteile umfassenden – Mitgliedschaftsrechte als abgespaltene Substanz auf das Bezugsrecht.