3.1. Kapitalerhöhung als unternehmensrechtliche Einlage
Parallel zu den Auswirkungen der Kapitalerhöhung als Einlage oder Umgründung nach allgemeinem Ertragsteuerrecht und UmgrStG ist auch ihre Behandlung in der Unternehmensbilanz relevant.964 Im Unternehmensrecht hat die Bewertung von Einlagen sowie Umgründungen mit § 202 UGB eine eigene Rechtsgrundlage.965 § 202 Abs 1 UGB ist die allgemeine Bewertungsbestimmung für Einlagen, Zuwendungen und Entnahmen, § 202 Abs 2 UGB die Sonderregelung für Umgründungen.966 Der Einlagenbegriff ist im UGB nicht definiert.967 Während als Zuwendungen alle unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erworbene Gegenstände erfasst werden, sind Einlagen Vermögensverschiebungen von der Gesellschaftersphäre in jene der Gesellschaft, die typischerweise gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen.968 § 202 UGB als unternehmensrechtliche Bewertungsvorschrift bezieht sich mit Einlagen, Zuwendungen sowie Entnahmen auf Vermögenserhöhungen und Vermögensminderungen, die durch nichtbetriebliche Vorgänge bewirkt werden.969 Damit fällt die Kapitalerhöhung als gesellschaftsrechtliche Vermögensverschiebung vom Anteilseigner zur Gesellschaft gegen die Ausgabe junger Anteile als Gegenleistung jedenfalls in den Anwendungsbereich des § 202 UGB.

