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3. Die Kapitalerhöhung im Unternehmensrecht

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

3.1. Kapitalerhöhung als unternehmensrechtliche Einlage

Parallel zu den Auswirkungen der Kapitalerhöhung als Einlage oder Umgründung nach allgemeinem Ertragsteuerrecht und UmgrStG ist auch ihre Behandlung in der Unternehmensbilanz relevant.964964Vgl. Staringer in GedS Gasser Rz 381. Im Unternehmensrecht hat die Bewertung von Einlagen sowie Umgründungen mit § 202 UGB eine eigene Rechtsgrundlage.965965Vgl. Staringer in GedS Gasser Rz 381. § 202 Abs 1 UGB ist die allgemeine Bewertungsbestimmung für Einlagen, Zuwendungen und Entnahmen, § 202 Abs 2 UGB die Sonderregelung für Umgründungen.966966Vgl. Staringer in GedS Gasser Rz 381. Der Einlagenbegriff ist im UGB nicht definiert.967967Vgl. Konezny in Torggler, UGB § 202 Rz 6; Ludwig/Strimitzer in Hirschler, Bilanzrecht-Einzelabschluss, UGB, § 202 Rz 6. Während als Zuwendungen alle unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erworbene Gegenstände erfasst werden, sind Einlagen Vermögensverschiebungen von der Gesellschaftersphäre in jene der Gesellschaft, die typischerweise gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen.968968Vgl. Ludwig/Strimitzer in Hirschler, Bilanzrecht-Einzelabschluss, UGB, § 202 Rz 7 und 9. § 202 UGB als unternehmensrechtliche Bewertungsvorschrift bezieht sich mit Einlagen, Zuwendungen sowie Entnahmen auf Vermögenserhöhungen und Vermögensminderungen, die durch nichtbetriebliche Vorgänge bewirkt werden.969969Vgl. Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube, HGB online § 202 HGB Rz 3 Stand: 2000; Urnik/Urtz in Straube, UGB II/RLG3 § 202 Rz 5 (Stand Juni 2011, rdb.at); Ludwig/Strimitzer in Hirschler, Bilanzrecht-Einzelabschluss, UGB, § 202 Rz 6. Damit fällt die Kapitalerhöhung als gesellschaftsrechtliche Vermögensverschiebung vom Anteilseigner zur Gesellschaft gegen die Ausgabe junger Anteile als Gegenleistung jedenfalls in den Anwendungsbereich des § 202 UGB.

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