2.1. Die Kapitalerhöhung im UmgrStG
2.1.1. Umgründungen als Kapitalerhöhungsmaßnahme sowie Anwendungsfall der Kapitalerhöhung
Zu den Kapitalerhöhungsmaßnahmen zählen Umgründungen,786 die Vermögensübertagungen auf gesellschaftsrechtlicher oder rechtsgeschäftlicher Grundlage sind, bei denen der Übertragende oder Einbringende durch eine Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft wirtschaftlich weiterhin am übertragenden Vermögen beteiligt bleibt. Nahezu alle Umgründungen sind somit begrifflich mit dem Tauschgedanken dahingehend verbunden, als die Vermögenshingabe unmittelbar oder mittelbar eine gesellschaftsrechtliche Gegenleistung bedingt.787 Die Umgründungstypen Einbringung, Spaltung und Verschmelzung können Anwendungsfälle des gesellschaftsrechtlichen Verfahrens der Kapitalerhöhung sein, zumal die übernehmende Kapitalgesellschaft die Anteilsgewährung durch Ausgabe junger Anteile bewerkstelligen muss oder kann Klassischer Anwendungsfall der Kapitalerhöhung ist die Einbringung, die Art. III UmgrStG eigenständig788 als tatsächliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft definiert.789 Bei der Einbringung nach Art. III UmgrStG handelt es sich somit um eine Sacheinlage in eine Körperschaft auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, die als entgeltlicher Vorgang eine Gegenleistung Seite 83

