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2. Die Kapitalerhöhung im Umgründungssteuerrecht

Ursprung-Steindl1. AuflJuni 2015

2.1. Die Kapitalerhöhung im UmgrStG

2.1.1. Umgründungen als Kapitalerhöhungsmaßnahme sowie Anwendungsfall der Kapitalerhöhung

Zu den Kapitalerhöhungsmaßnahmen zählen Umgründungen,786786Zum Begriff der Umgründungen siehe etwa Staringer, Einlagen und Umgründungen 135 f. mwN. die Vermögensübertagungen auf gesellschaftsrechtlicher oder rechtsgeschäftlicher Grundlage sind, bei denen der Übertragende oder Einbringende durch eine Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft wirtschaftlich weiterhin am übertragenden Vermögen beteiligt bleibt. Nahezu alle Umgründungen sind somit begrifflich mit dem Tauschgedanken dahingehend verbunden, als die Vermögenshingabe unmittelbar oder mittelbar eine gesellschaftsrechtliche Gegenleistung bedingt.787787So UmgrStR 2002, A Ertragsteuerrechtliche Grundsätze: Grundsatz des ertragsteuerlichen Formwechsels. Die Umgründungstypen Einbringung, Spaltung und Verschmelzung können Anwendungsfälle des gesellschaftsrechtlichen Verfahrens der Kapitalerhöhung sein, zumal die übernehmende Kapitalgesellschaft die Anteilsgewährung durch Ausgabe junger Anteile bewerkstelligen muss oder kann Klassischer Anwendungsfall der Kapitalerhöhung ist die Einbringung, die Art. III UmgrStG eigenständig788788Vgl. Staringer, Einlagen und Umgründungen 138; Furherr in Kofler, UmgrStG2 § 12 Rz 1 f. als tatsächliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft definiert.789789§ 12 iVm § 19 Abs 1 UmgrStG. Bei der Einbringung nach Art. III UmgrStG handelt es sich somit um eine Sacheinlage in eine Körperschaft auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, die als entgeltlicher Vorgang eine Gegenleistung

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an den Einbringenden fordert.790790Vgl. Furherr in Kofler, UmgrStG2 § 12 Rz 1 und § 19 Rz 1; UmgrStR 2002, Rz 1001. § 19 Abs 1 UmgrStG verankert den Grundsatz, dass die Gegenleistung ausschließlich aus neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft bestehen muss.791791Vgl. UmgrStG 2002, Rz 1001 und 1003; Furherr in Kofler, UmgrStG2 § 19 Rz 1. Die Kapitalerhöhung zählt damit, sofern keiner der in § 19 Abs 2 UmgrStG taxativ aufgezählten Ausnahmefällen vorliegt als Anwendungsvoraussetzung der Einbringung nach Art. III UmgrStG.

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