1.1. Die Kapitalerhöhung als körperschaftsteuerliche Einlage
Körperschaftsteuerliche Einlagen549 iSd § 8 Abs 1 KStG550 sind alle Zuwendungen an die Körperschaft, „als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder ähnlicher Eigenschaft geleistet werden“551. Sie setzen einen Sphärenwechsel, den Vermögenstransfer vom Anteilsinhaber in die Kapitalgesellschaft, voraus.552 Zum einen manifestiert sich der körperschaftsteuerliche Einlagencharakter in der objektiven Bereicherung der Körperschaft, zum anderen aus subjektiver Hinsicht in der im Gesellschaftsverhältnis gelegenen Zuwendungsabsicht des Anteilseigners.553 Der körperschaftsteuerliche Einlagenbegriff umfasst somit sämtliche Leistungen des aktuell beteiligten Gesellschafters oder einer ihm nahestehenden Person,554 die im Interesse einer entsprechenden Kapitalausstattung der Gesellschaft getätigt werden,555 oder Zuwendungen der „Noch-Nichtgesellschafter“, die im Vorgriff auf ein zu erwartendes Gesellschafterverhältnis geleistet werden.556 Als gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuführung von Eigenkapital an die Kapitalgesellschaft zählt die Kapitalerhöhung damit zu den körperschaftsteuerlichen Einlagen iSd § 8 Abs 1 KStG.557

