Die Europäische Aktiengesellschaft539 – Societas Europaea (SE) – ist das „Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts“.540 Für Kapitalerhöhungen sowie Umgründungsmaßnahmen sieht die SE-Verordnung541 keine besonderen Bestimmungen vor,542 sondern verweist in Art. 5 hinsichtlich des Kapitals der SE, dessen Erhaltung und Änderungen sowie hinsichtlich der Aktien, der Schuldverschreibungen und sonstigen vergleichbaren Wertpapieren der SE auf die nationalen Vorschriften des Eintragungsstaates der SE.543 Handelt es sich beim Eintragungsstaat um Österreich, sind je nach Art der Kapitalerhöhung die entsprechenden Bestimmungen des Gesellschaftsrechts – AktG, GmbHG oder KapBG – anwendbar.544 Die steuerrechtliche Beurteilung der SE richtet sich nach Art. 9 Abs 1 lit c ii SE-Verordnung nach den Bestimmungen, die auf eine nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates gegründeten Aktiengesellschaft anzuwenden sind.545 Daher sind bei einer SE, dessen Eintragungsstaat Österreich ist, die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Kapitalerhöhung einer SE nach österreichischen Steuerrecht zu würdigen.

