Der effektiven Kapitalerhöhung als tatsächliche Zufuhr von frischem Eigenkapital stellt das das Kapitalberichtigungsgesetz – KapBG – für die beiden Gesellschaftsformen, AG und GmbH, die nominelle Kapitalerhöhung als Kapitalerhöhungstechnik durch Berichtigung des Nennkapitals mittels bilanzmäßiger Umschichtung des Eigenkapitals zur Seite. Das KapBG ist zwingendes Recht, AktG und GmbHG sind nur subsidiär oder bei ausdrücklicher Anordnung anwendbar. So gelten bei nomineller Kapitalerhöhung etwa die aktienrechtlichen Bestimmungen oder Regelungen des GmbHG über die Einberufung und/oder Beschlussfassung der HV oder GV. Schon vor dem KapBG wurde die nominelle Kapitalerhöhung, auch (missverständlich) als Kapitalberichtigung bezeichnet, als Maßnahme zur Stärkung der Eigenkapitalstruktur aus Gesellschaftsmitteln, im österreichischen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung anerkannt und als einheitlicher Vorgang qualifiziert. Gesellschafts<i>Ursprung-Steindl</i>, Die Kapitalerhöhung im Ertragsteuerrecht (2015), Seite 41 Seite 41
rechtlich ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine einaktige Operation. Sie ist nicht als Doppelmaßnahme – Ausschüttung der umgewandelten Rücklagen als Gewinn an die Gesellschafter mit anschließender Wiedereinlage in Gesellschaft – zu sehen. Bei der nominellen Kapitalerhöhung wird das Grund- bzw. Stammkapital durch die Verwendung von umwandlungsfähigem Gesellschaftsvermögen „nominell“ angehoben. Gleichzeitig erhöht sich die Beteiligung der einzelnen Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungsquote am Grund- oder Stammkapital, etwa durch Ausgabe sog. Gratis- oder Freianteilen. Die Gesellschafter leisten bei Umschichtung der umwandlungsfähigen Vermögenswerte in das Grund- oder Stammkapital keine Einlagen, das Vermögen der Gesellschaft bleibt unverändert. So geht auch aus dem vom österreichischen Gesetzgeber verwendeten Begriff „Kapitalberichtigung“ einerseits hervor, dass der Gesellschaft kein neues Kapital zugeführt wird, sondern dieses nur berichtigt wird. Andererseits kommt durch die Legalterminologie „Kapitalberichtigung“ zum Ausdruck, dass es sich bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um einen reinen Umbuchungsvorgang handelt, bei dem verschiedene Posten des Eigenkapitals bilanzmäßig umgeschichtet werden. Während bei der nominellen Kapitalerhöhung die Aktivseite der Bilanzseite nicht tangiert wird, werden passivseitig die Rücklagen in Nennkapital umgebucht. Da die in Grund- oder Stammkapital umgewandelten Rücklagen nicht mehr nach Belieben aufgelöst und ausgezahlt, sondern nur mehr im Wege der Kapitalherabsetzung unter Einhaltung der Gläubigerschutzbestimmungen an die Gesellschafter ausgeschüttet werden können, ergibt sich ein stärker gesicherter Haftungsfonds, der folglich die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft erhöht.