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4. Besteuerung der gemeinnützigen Stiftung349349Siehe die Zusammenfassung von Renner über die im materiellen Steuerrecht verankerten, konkreten abgabenrechtlichen Begünstigungen für alle begünstigten Körperschaften (nicht auf begünstigte Stiftungen zugeschnitten) vor StRefG 2015/16 und GG 2016: Renner in Koran/Moser (Hrsg), Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung, FS Ritz (2015) 265 (269f).

Melzer/Petritz1. AuflApril 2016

4.1 Begünstigungen anlässlich der Errichtung bzw der Vermögenswidmung

4.1.1 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
4.1.1.1 Übertragung aus dem Privatvermögen

Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern aus der privaten Sphäre an eine außerbetriebliche gemeinnützige Stiftung stellt regelmäßig einen unentgeltlichen Vorgang dar, der grds keine ertragsteuerlichen Folgen nach sich zieht.350350Vgl Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 (2009) Rz V/116 und II/193, der darlegt, dass Zuwendungen in eine Stiftung keine Einlagen iSd § 6 Z 14 lit b EStG sein können. Darüber hinaus werden durch unentgeltliche Vermögensübertragungen an gemeinnützige Stiftungen idR keine Veräußerungsvorgänge bewirkt; vgl StiftR 2009, Rz 191.
Beachte aber, dass in bestimmten Konstellationen – entgegen diesem Grundsatz – dennoch ertragsteuerliche Folgen ausgelöst werden können; vgl zB Marschner, Die Optimierung der Familienstiftung3 (2015) Rz 671 ff und StiftR 2009, Rz 191 ff.
Unentgeltliche Vermögensübertragungen liegen auch bei gemischten Vorgängen vor, wenn der Verkehrswert der Gegenleistung höchstens 50 % der Zuwendung beträgt; vgl StiftR 2009, Rz 191. Sollte der Verkehrswert über dieser Grenze liegen, liegt insgesamt ein entgeltlicher Vorgang vor.
Aus diesem Grund können Zuwendungen weder als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bzw Sonderausgabe grds geltend gemacht werden351351 Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 (2009) Rz V/116. Vgl auch StiftR 2009, Rz 201. (siehe aber die Sonderregelungen über den Spendenabzug; vgl Kap 5).

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