3.1 Einleitung
Neben dem Vorliegen der Verfolgung eines begünstigten Zwecks ist für die abgabenrechtliche Begünstigung erforderlich, dass die Stiftung (der Fonds iSd BStFG), der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Stiftungsdokumenten298 und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung299 ausschließlich300 und unmittelbar301 der Förderung der genannten Zwecke dient.302 Da die abgabenrechtlichen Begünstigungen (zum Großteil)303 nicht auf inländische Körperschaften (zB Stiftungen) eingeschränkt sind, können durchaus auch ausländische Körperschaften (zB ausländische Stiftungen) in deren Begünstigung gelangen, wobei diesbezüglich die Besonderheit besteht, dass Stiftungen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung haben, auf Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen haben, dass sie die Voraussetzungen304 im obigen Sinne erfüllen.

