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9. Übergangsbestimmungen

Melzer/Petritz1. AuflApril 2016

Durch die Reform wurde das BStFG grundlegend verändert. Wie bei jeder Änderung der Rechtslage stellt sich naturgemäß die Frage, ob bereits bestehende Rechtsverhältnisse dem neuen Recht unterworfen werden, oder ob für diese weiterhin die alte Rechtslage maßgeblich sein soll. Anders gefragt: Soll das BStFG 2015 auch auf Altstiftungen und Altfonds, die vor dem 1. 1. 2016 errichtet wurden, zur Anwendung kommen?

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