§ 27 BStFG 2015 normiert, in welchen Fällen die Behörde die Stiftung oder den Fonds entweder auf Antrag (Abs 1) oder von Amts wegen (Abs 3) aufzulösen hat.
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Nach § 27 Abs 1 BStFG 2015 erfolgt eine Auflösung auf Antrag, wenn die in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreichbar ist. Weiters dann, wenn der Gründer die Gründung widerruft oder das Vermögen bei Stiftungen EUR 50.000,– unterschritten hat und kostendeckend iSd § 71 Abs 2 der Insolvenzordnung226 ist. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 BStFG 2015 sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen (§ 27 Abs 2 BStFG 2015).

