Nach § 26 BStFG 2015 gibt es nun auch die Möglichkeit, Privatstiftungen in Bundesstiftungen umzuwandeln. Damit eröffnet das neue Gesetz mehr Gestaltungsmöglichkeiten, denn bisher war nur der umgekehrte Fall möglich: Stiftungen nach dem BStFG konnten nach § 38 PSG in Privatstiftungen umgewandelt werden.

