Gem § 25 BStFG 2015 sind Stiftungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Fonds umzuwandeln. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19 BStFG idaF.
Gem § 25 BStFG 2015 sind Stiftungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Fonds umzuwandeln. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19 BStFG idaF.
