3.1 Stiftungs- und Fondserrichtungsgeschäft
3.1.1 Stiftung und Fonds unter Lebenden
Korrespondierend zu den Bestimmungen des PSG wird auch im BStFG 2015 zwischen der Errichtung und der Entstehung der Stiftung und des Fonds unterschieden. Gem § 6 Abs 1 BStFG 2015 werden die Stiftung oder der Fonds durch die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), errichtet. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges, nicht empfangs- oder annahmebedürftiges Rechtsgeschäft und zwar auch dann, wenn mehrere Gründer gemeinsam eine Stiftung oder einen Fonds errichten. Daran ändern auch die Vorlagepflicht der Gründungserklärung beim Finanzamt und dessen Prüfkompetenz gem § 9 Abs 1 und 2 BStFG 2015 und die Vorlage bei der Stiftungs- und Fondsbehörde und deren Prüfkompetenz gem § 10 Abs BStFG 2015 nichts, diese können nämlich nicht als privatrechtliche Annahmeakte gedeutet werden.59

