Bis auf die Angleichung der Bezeichnung der Person, die die Stiftung oder den Fonds gründet,2323Bisher für Stiftungen nach dem BStFG idaF „Stifter“ und für Fonds nach dem BStFG idaF „Fondsgründer“. enthalten § 2 Abs 1 und 2 BStFG 2015 dieselben Definitionen der Stiftung und des Fonds, die bereits im BStFG idaF enthalten waren.