4.1 Allgemeines
Das BStFG 2015 enthält keine Definition der Stiftungs- und Fondsbeteiligten. Im Folgenden werden jene Personen und Organe, die ein rechtliches Interesse hinsichtlich der Stiftung oder des Fonds haben, als die „Akteure der Stiftung oder des Fonds“ oder eben als „Stiftung- und Fondsbeteiligte“ bezeichnet. Freilich erfolgt dies unter der Einschränkung, dass an diese Einstufung keine zwingenden (Antrags-)Befugnisse geknüpft sind.89

