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4. Die Stiftungs- und Fondsbeteiligten bzw die Akteure der Stiftung und des Fonds

Melzer/Petritz1. AuflApril 2016

4.1 Allgemeines

Das BStFG 2015 enthält keine Definition der Stiftungs- und Fondsbeteiligten. Im Folgenden werden jene Personen und Organe, die ein rechtliches Interesse hinsichtlich der Stiftung oder des Fonds haben, als die „Akteure der Stiftung oder des Fonds“ oder eben als „Stiftung- und Fondsbeteiligte“ bezeichnet. Freilich erfolgt dies unter der Einschränkung, dass an diese Einstufung keine zwingenden (Antrags-)Befugnisse geknüpft sind.8989Vgl aber etwa das liechtensteinische Stiftungsrecht, das in Art 522 § 3 PGR die Stiftungsbeteiligten definiert und mit der Qualifikation als Stiftungsbeteiligter bestimmte (Antrags-)Befugnisse in stiftungsbezogenen Verfahren verbindet. Siehe hierzu Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich (2010) 65.

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