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4.4 Gruppenbesteuerung

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Wenn das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist, muss der Gruppenträger für jedes Gruppenmitglied die für die jeweilige Rechtsform vorgesehene Mindestkörperschaftsteuer bzw. Differenz zur Mindeststeuer entrichten (§ 24a Abs. 4 KStG).

Beispiel:

Das gesamte Gruppeneinkommen 2015 beträgt

32.000,–-

Die darauf entfallende KöSt (25 %) beträgt

8.000,–-

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