Wenn das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist, muss der Gruppenträger für jedes Gruppenmitglied die für die jeweilige Rechtsform vorgesehene Mindestkörperschaftsteuer bzw. Differenz zur Mindeststeuer entrichten (§ 24a Abs. 4 KStG).
Beispiel:
Das gesamte Gruppeneinkommen 2015 beträgt | 32.000,–- |
Die darauf entfallende KöSt (25 %) beträgt | 8.000,–- |
