4.2.1 Neu gegründete Kapitalgesellschaften
Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt, sobald die Rechtsgrundlage (z.B. der Gesellschaftsvertrag) fertig gestellt ist und die Gesellschaft erstmalig nach außen tätig wird, üblicherweise also mit der Einzahlung der Stammeinlagen (KStR 2013, Rz 142). Beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht genau am ersten Tag eines Kalendervierteljahres, so muss bereits für dieses begonnene Vierteljahr die Mindestkörperschaftsteuer entrichtet werden.
