Gem. § 24 Abs. 4 KStG müssen alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, also die österreichische Aktiengesellschaft, die österreichische<i>Abt/Karel/Kurahs</i>, Unternehmensbilanz - Steuerbilanz<sup>Aufl. 4</sup> (2015), Seite 217 Seite 217
Gesellschaft m.b.H. und die Societas Europaea (SE – Europäische Gesellschaft) für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens eine Mindestkörperschaftsteuer entrichten. Diese Mindestkörperschaftsteuer beträgt 5 % des gesetzlichen Grund- bzw. Stammkapitals. Das gilt auch für unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die den inländischen Kapitalgesellschaften vergleichbar sind (inländische Geschäftsleitung). Fehlt bei ausländischen Körperschaften (wie z.B. bei der englischen Private Company limited by shares) eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die Mindesthöhe für eine GmbH, so gilt für diese Körperschaften ebenfalls das GmbH-Stammkapital als Basis.