Die steuerliche Verlustverrechnung betrifft die in den Vorjahren nicht wirksam gewesenen „Wartetastenverluste“, die in späteren Gewinnjahren vorrangig vor den allgemeinen Verlustvorträgen verrechnen werden können.
Betroffen sind folgende Positionen:
■ Investitionsfreibeträge gem. § 10 EStG
