vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.2 Ordnungsmäßige Buchführung

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Die ordnungsmäßige Buchführung muss in dem Jahr gegeben sein, in dem der Verlust entstanden ist und nicht im Jahr des Verlustabzuges (EStR 2000, Rz 4510). Der Verlustvortrag ist immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann. Zuschätzungen auf Grund formeller Buchführungsmängel sind für den Verlustvortrag nicht schädlich. Das Recht auf Verlustabzug geht dann verloren, wenn materielle Mängel auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen (EStR 2000, Rz 4516).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!