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1.1 Verlustabzug

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Bei der Ermittlung des einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens muss auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang „offene Verluste“, also in den Vorjahren entstandene und veranlagte Verluste als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Diese Vorjahresverluste sind – unter bestimmten Bedingungen und mit umfangreichen Regelungen – in Gewinnjahren (genauer: in Jahren mit positiven Einkünften) als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie nicht schon früher mit positiven Einkünften ausgeglichen werden konnten.

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