Bei der Ermittlung des einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens muss auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang „offene Verluste“, also in den Vorjahren entstandene und veranlagte Verluste als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Diese Vorjahresverluste sind – unter bestimmten Bedingungen und mit umfangreichen Regelungen – in Gewinnjahren (genauer: in Jahren mit positiven Einkünften) als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie nicht schon früher mit positiven Einkünften ausgeglichen werden konnten.
