Werden öffentlich-rechtliche Zuschüsse und Beihilfen für konkrete Personalaufwendungen gewährt, so sind die betreffenden Aufwendungen grundsätzlich zu kürzen. Nur in bestimmten Fällen sind solche Beihilfen und Prämien tatsächlich steuerfrei (kein Zwang zur Aufwandskürzung), und daher in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung wieder vom Gewinn abzuziehen.
