3.20.1 Auflösung von versteuerten Rücklagen
Werden Kapitalrücklagen und versteuerte Gewinnrücklagen ertragserhöhend aufgelöst, so liegen bilanzielle Erträge vor, die den Jahresgewinn und damit den ausschüttbaren Gewinn erhöhen. Diese Erträge aus der Auflösung versteuerter Rücklagen sind in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung vom steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen!
