Hält ein Einzelunternehmer bzw. eine Personengesellschaft eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft im Betriebsvermögen, so sind die daraus erzielten Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Rückvergütungen, Dividenden) weder von der Kapitalertragsteuer noch von der Einkommensteuer befreit.
Der Einzelunternehmer bzw. Personengesellschafter (wenn dieser eine natürliche Person ist) kann zwischen zwei Varianten wählen:
