3.17.1 Grundlagen
Gem. § 10 KStG sind bestimmte Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit. Der Empfänger dieser Erträge muss mit seinen Einkünften grundsätzlich der Körperschaftsteuer unterliegen (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen u.a.).
