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3.17 Körperschaftsteuerfreie Beteiligungserträge

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

3.17.1 Grundlagen

Gem. § 10 KStG sind bestimmte Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit. Der Empfänger dieser Erträge muss mit seinen Einkünften grundsätzlich der Körperschaftsteuer unterliegen (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen u.a.).

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