Ein Bildungsfreibetrag von 20 % steht auch für Kosten der Aus- und Fortbildung eigener Dienstnehmer in innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu (§ 4 Abs. 4 Z 10 EStG). Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 entfällt auch der Bildungsfreibetrag II ab 2016.
Seite 183
