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3.10 Bildungsfreibetrag II – interner Freibetrag

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Ein Bildungsfreibetrag von 20 % steht auch für Kosten der Aus- und Fortbildung eigener Dienstnehmer in innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu (§ 4 Abs. 4 Z 10 EStG). Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 entfällt auch der Bildungsfreibetrag II ab 2016.

Seite 183

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