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3.9 Bildungsfreibetrag I – externer Freibetrag

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Für Aufwendungen, die unmittelbar die berufliche Aus- oder Fortbildung der Dienstnehmer betreffen, kann ein Freibetrag von 20 % dieser Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG). Wahlweise kann auch die Bildungsprämie gem. § 108c EStG mit 6 % in Anspruch genommen werden. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 entfällt der Bildungsfreibetrag 2016. → Siehe Punkt 3.12

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