Für Aufwendungen, die unmittelbar die berufliche Aus- oder Fortbildung der Dienstnehmer betreffen, kann ein Freibetrag von 20 % dieser Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG). Wahlweise kann auch die Bildungsprämie gem. § 108c EStG mit 6 % in Anspruch genommen werden. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 entfällt der Bildungsfreibetrag 2016. → Siehe Punkt 3.12
