Sind in den betrieblichen Erträgen Gutschriften für Personensteuern und Nebengebühren (z.B. gutgeschriebene Anspruchszinsen) zu diesen Personensteuern enthalten, so sind diese Beträge in der Mehr-Weniger-Rechnung abzuziehen.
Betroffen sind:
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer (inkl. Erträge aus der Aktivierung latenter Ertragsteuern)