Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind steuerlich dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt, wenn es unbedingt erforderlich und nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Betroffen sind in erster Linie Büroräume, nicht jedoch Ordinationsräume, Labors, Foto- und Filmstudios, Kanzleiräumlichkeiten mit Parteienverkehr sowie Lagerräume.
