Steht ein Gebäude im Eigentum eines Einzelunternehmers bzw. eines Gesellschafters einer Personengesellschaft und wird dieses Gebäude zu weniger als 20 % betrieblich genutzt, so ist dieser Gebäudeteil nicht in der Bilanz auszuweisen. Die (anteiligen) betrieblichen Kosten einschließlich AfA sind jedoch außerbilanzmäßig zu berücksichtigen. Möglich ist eine Einlagenbuchung oder der Abzug in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung (nur möglich bei Einzelunternehmern oder als Sonderbetriebsausgaben von Gesellschaftern einer Personengesellschaft).
