Steuerlich nicht abzugsfähig und daher in der Mehr-Weniger-Rechnung dem Gewinn zuzurechnen sind Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste von Beteiligungen, die dadurch notwendig bzw. verursacht wurden, weil die steuerfreien Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft zu einer Wertminderung der Beteiligung geführt haben.
