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2.18 Teilwertabschreibung von Beteiligungen

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Werden im Jahresabschluss von Körperschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften etc.) Beteiligungen des Anlagevermögens wertberichtigt bzw. werden Verluste aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen ausgewiesen,

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so sind diese Aufwandsposten zwar unternehmensrechtlich sofort gewinnwirksam, müssen jedoch steuerlich auf sieben Jahre verteilt abgeschrieben werden (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG).

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