Werden im Jahresabschluss von Körperschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften etc.) Beteiligungen des Anlagevermögens wertberichtigt bzw. werden Verluste aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen ausgewiesen, Seite 172 so sind diese Aufwandsposten zwar unternehmensrechtlich sofort gewinnwirksam, müssen jedoch steuerlich auf sieben Jahre verteilt abgeschrieben werden (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG).
