Bei Beteiligungen an Personengesellschaften und Personengemeinschaften (OG, KG, GesBR, atypisch stille Gesellschaft, Arbeits- und Grundstücksgemeinschaften u.ä.) muss grundsätzlich zwischen der unternehmensrechtlichen Zuweisung des Gewinn- oder Verlustanteiles und dem steuerrechtlichen Ergebnisanteil unterschieden werden.
