Diese durch die Satzung oder Stiftung oder durch eine andere Verfassung vorgeschriebenen Aufwendungen zur Zweckerfüllung gelten als „Einkommensverwendung“ und sind weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch ein Vorsteuerabzug steht nicht zu, da diese Aufwendungen nicht für das (umsatzsteuerliche) Unternehmen ausgeführt wurden.
