Die steuerrechtliche Pensionsrückstellung muss in der Schlussbilanz des Folgejahres durch Wertpapiere gedeckt sein (§ 14 Abs. 7 EStG). Beträgt diese Deckung weniger als 50 % des Nennbetrages der Wertpapiere, ist der Gewinn um 30 % der Unterdeckung zu erhöhen.
■ Wertpapiere
