Im Zuge einer steuerlichen Betriebsprüfung werden häufig Bilanzansätze berichtigt. Diese Änderungen müssen in die Steuerbilanz eingebucht werden. Die Einbuchung der steuerlichen Änderungen in die Unternehmensbilanz ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch zu empfehlen, die steuerlichen Korrekturen, soweit unternehmensrechtlich zulässig, in die Finanzbuchhaltung einzubuchen.
Grundsätzlich stehen zwei Einbuchungsvarianten zur Auswahl:
