Vergütungen an Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind, können nur mit 50 % als Betriebsausgaben absetzt werden. Zu diesen Vergütungen zählen auch Reisekostenersätze, die über die Sätze des § 26 Abs. 4 EStG hinausgehen. Kfz-Kilometergeld € 0,42, Tagesgeld € 26,40, Nächtigungsgeld € 15,–- (KStR 2013, Rz 1266.)
