2.9.1 Einkommensteuer
Die entrichtete Einkommensteuer ist von Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft generell als Privataufwand zu verbuchen. Eine außerbilanzmäßige Zurechnung in der Mehr-Weniger-Rechnung ist daher nicht erforderlich. Die von Körperschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen u.a.) entrichtete Körperschaftsteuer ist unternehmensrechtlicher Aufwand, steuerlich aber nicht abzugsfähig, daher in der Mehr-Weniger-Rechnung zuzurechnen (→ siehe Punkt 2.9.4).
