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2.9. Personensteuern

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

2.9.1 Einkommensteuer

Die entrichtete Einkommensteuer ist von Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft generell als Privataufwand zu verbuchen. Eine außerbilanzmäßige Zurechnung in der Mehr-Weniger-Rechnung ist daher nicht erforderlich. Die von Körperschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen u.a.) entrichtete Körperschaftsteuer ist unternehmensrechtlicher Aufwand, steuerlich aber nicht abzugsfähig, daher in der Mehr-Weniger-Rechnung zuzurechnen (→ siehe Punkt 2.9.4).

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