2.7.1 Allgemeines
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe im Inland bedroht sind, sind nicht abzugsfähig. Diese Aufwendungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen in Zusammenhang stehen. Nicht betroffen sind allerdings Verwaltungsstrafen (EStR 2000, Rz 4840). Strafen und Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind jedoch nicht abzugsfähig.
