vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.7 Schmier- und Bestechungsgelder, Strafen

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

2.7.1 Allgemeines

Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe im Inland bedroht sind, sind nicht abzugsfähig. Diese Aufwendungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen in Zusammenhang stehen. Nicht betroffen sind allerdings Verwaltungsstrafen (EStR 2000, Rz 4840). Strafen und Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind jedoch nicht abzugsfähig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!